Allgemeine Geschäftsbedingungen
Deal Factory Ltd. · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen Deal Factory Ltd., Alexandrou Papadiamanti 1, Office 30, 6035 Larnaca, Zypern (VAT: CY10423306C, Register: HE 423306) („Deal Factory", „wir") und ihren Auftraggebern („Kunde") über Beratungs-, Trainings- und Umsetzungsleistungen im Bereich Revenue Operations / Vertriebsoptimierung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B); sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Deal Factory stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsarten
(1) Verträge kommen durch Angebot von Deal Factory und Annahme in Textform (auch per E-Mail) durch den Kunden zustande.
(2) Deal Factory erbringt ihre Leistungen in folgenden, im jeweiligen Angebot/Einzelvertrag näher spezifizierten Formaten:
- Fixpreisprodukte mit definiertem Leistungsumfang und Abschlussdokument (z. B. „Rookie Vertriebsanalyse");
- laufende Beratungs- und Betreuungsleistungen im Rahmen eines Retainer-Vertrags;
- eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente gem. § 5.3.
(3) Leistungsumfang, Laufzeit und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/Einzelvertrag; diese AGB gelten ergänzend.
§ 3 Art der Leistungen, Charakter als Dienstleistung, Einsatz Dritter
(1) Sämtliche Leistungen von Deal Factory – einschließlich technischer Umsetzungsleistungen außerhalb der Kernkompetenz Beratung/Training (z. B. Website- oder Landingpage-Erstellung) – werden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, als Dienstleistungen erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte, sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (z. B. eine bestimmte Umsatz- oder Margensteigerung), soweit nicht in § 5.3 abweichend geregelt. Es gelten insbesondere keine werkvertragsähnlichen Abnahme- oder Erfolgsschuld-Grundsätze.
(2) Bei Fixpreisprodukten gem. § 2 Abs. 2 lit. a) schuldet Deal Factory die Erstellung und Übergabe des im Angebot beschriebenen Abschlussdokuments mit dem dort definierten Mindestinhalt. Die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Handlungsempfehlungen sowie deren tatsächliche wirtschaftliche Wirkung beim Kunden sind hiervon nicht umfasst und werden nicht zugesichert.
(3) Deal Factory ist berechtigt, zur Leistungserbringung – insbesondere für technische Umsetzungsleistungen – Subunternehmer/Freelancer aus ihrem festen Partnernetzwerk einzusetzen. Deal Factory bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden; Beauftragung, Abwicklung und Vergütung der eingesetzten Dritten erfolgen ausschließlich durch Deal Factory (Generalunternehmerprinzip). Deal Factory haftet für das Handeln dieser Dritten wie für eigenes Handeln.
(4) Der Einsatz eines Subunternehmers gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dessen Nennung (z. B. in der Anlage zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem. § 9) widerspricht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Deal Factory alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere:
- Zugang zu CRM-System, Vertriebsdaten und betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), soweit für die Leistungserbringung und/oder die Berechnung der Erfolgsprovision gem. § 5.3 erforderlich;
- Verfügbarkeit relevanter Entscheidungsträger für Interviews, Workshops und Abstimmungen;
- sonstige im Angebot benannte Mitwirkungsleistungen.
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht rechtzeitige Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; Ansprüche des Kunden auf Vertragsstrafen, Minderung oder Schadensersatz bestehen insoweit nicht.
(3) Der Datenzugriff gem. Absatz 1 (CRM/BWA) ist Deal Factory auch während des Nachlaufzeitraums gem. § 5.3 Abs. 5 zu gewähren, soweit dies zur Feststellung des Mehrumsatzes erforderlich ist.
§ 5 Vergütung
5.1 Fixpreisprodukte
Die Vergütung für Fixpreisprodukte (z. B. Rookie Vertriebsanalyse) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und ist zu 100 % mit Auftragserteilung/Unterzeichnung des Angebots zur Zahlung fällig.
5.2 Retainer
Die Vergütung für laufende Betreuungsleistungen (Retainer) wird monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist gemäß § 6 zur Zahlung fällig.
5.3 Erfolgsprovision
(1) Zusätzlich zur Vergütung gem. § 5.1/§ 5.2 erhält Deal Factory eine erfolgsabhängige Vergütung („Erfolgsprovision") in Höhe von 2–8 % des nachweislich seit Beginn der Beratungsleistung erzielten Mehrumsatzes des Kunden. Die konkrete Höhe wird je nach Produkt und Branche im Einzelvertrag festgelegt.
(2) „Mehrumsatz" ist die positive Differenz zwischen dem im jeweiligen Betrachtungszeitraum tatsächlich erzielten Umsatz des Kunden und der vertraglich vereinbarten Baseline. Die Baseline entspricht dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Kunden der letzten drei (3) bis fünf (5) Jahre vor Beratungsbeginn, soweit entsprechende Daten vorliegen; andernfalls gilt die im Einzelvertrag gesondert vereinbarte Baseline.
(3) Grundlage der Berechnung sind die Deal Factory zur Verfügung gestellten CRM-, Vertriebs- und betriebswirtschaftlichen Daten (§ 4 Abs. 1). Deal Factory ist berechtigt, die zugrunde liegenden Zahlen anhand dieser Daten zu überprüfen.
(4) Die Erfolgsprovision wird erstmals nach drei (3) Monaten seit Beratungsbeginn bewertet und danach quartalsweise abgerechnet.
(5) Die Erfolgsprovision fällt auch für Mehrumsatz an, der innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung der Beratungsleistung erzielt wird („Nachlaufzeitraum"). Als Gegenleistung erhält der Kunde für diesen Zeitraum kostenfreien Zugang zum Helpcenter/Servicedesk von Deal Factory im Rahmen einer angemessenen Nutzung (Fair Use).
§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Rechnungen sind, soweit nicht abweichend geregelt (§ 5.1), innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist Deal Factory berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszinssatz zu berechnen sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung für Mahnkosten in Höhe von 40 € je Mahnung zu verlangen (entsprechend den Grundsätzen der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU für den grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr). Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt Deal Factory vorbehalten.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Deal Factory berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen (einschließlich Zugängen und Support) bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zu pausieren, ohne dass sich hierdurch vereinbarte Fristen oder Laufzeiten zugunsten des Kunden verändern.
§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung
7.1 Fixpreisprojekte
Verträge über Fixpreisprodukte enden automatisch mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung (Übergabe des Abschlussdokuments).
7.2 Retainer
(1) Retainer-Verträge werden für eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten geschlossen, sofern im Einzelvertrag keine längere Laufzeit (bis zu 24 Monate) vereinbart ist.
(2) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt; eine Fortsetzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.
(3) Eine ordentliche Kündigung durch den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Kündigt der Kunde gleichwohl vorzeitig oder stellt er die Mitwirkung endgültig ein, schuldet er als vereinbarten pauschalierten Schadensersatz 70 % der bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit ausstehenden Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Deal Factory ein geringerer Schaden entstanden ist; Deal Factory bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Absatz 3 gilt nicht, wenn der Kunde aus einem von Deal Factory zu vertretenden wichtigen Grund kündigt.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei („Vertrauliche Informationen") streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter bzw. nutzen sie nicht anderweitig als zur Vertragserfüllung. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle geschäftlichen, technischen, finanziellen und vertrieblichen Informationen, Daten und Unterlagen der jeweils anderen Partei, unabhängig von einer Kennzeichnung als vertraulich.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits nachweislich bekannt waren, (b) öffentlich zugänglich sind, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, (c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden, oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Deal Factory verpflichtet ihre Mitarbeiter und die gemäß § 3 Abs. 3 eingesetzten Subunternehmer/Freelancer in mindestens gleichem Umfang auf Vertraulichkeit.
(4) Die Verpflichtungen aus diesem § 8 bestehen auch nach Vertragsbeendigung für drei (3) Jahre fort.
(5) § 11 (Referenznennung) geht als spezielle Regelung insoweit vor.
§ 9 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Soweit Deal Factory im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO ab.
(2) Von Deal Factory eingesetzte Subunternehmer/Freelancer gem. § 3 Abs. 3, die Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten, werden als Unterauftragsverarbeiter in der Anlage zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung benannt.
§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Deal Factory räumt dem Kunden an den erstellten Konzepten, Strategiepapieren, Analysen und Trainingsunterlagen ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch innerhalb der eigenen Vertriebs- und Unternehmensorganisation ein.
(2) Der Kunde darf diese Arbeitsergebnisse oder die zugrunde liegende Methodik nicht für externe Schulungen oder Beratungsleistungen gegenüber Dritten, zur Entwicklung eigener gewerblicher Produkte/Dienstleistungen oder zur Weitergabe an Dritte nutzen.
(3) Alle Rechte an der von Deal Factory eingesetzten Methodik, Vorgehensweise und Materialvorlagen, die über den konkreten Auftrag hinausgehen, verbleiben bei Deal Factory.
§ 11 Referenznennung, Fallstudien
(1) Deal Factory ist berechtigt, die erstellten Analyseergebnisse in anonymisierter Form – ohne Nennung des Firmennamens oder sonstiger unmittelbar identifizierender Merkmale – öffentlich zu verwenden, unter anderem in Video-Formaten (z. B. YouTube). Branche sowie eine grobe Größenklasse (Umsatz und/oder Mitarbeiterzahl) des Kunden dürfen genannt werden.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bereitstellung des jeweiligen Analyseergebnisses schriftlich (auch per E-Mail) widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 12 Haftung
(1) Deal Factory haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Deal Factory, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Rahmen einer etwaigen ausdrücklichen Garantie oder soweit zwingende Produkthaftungsvorschriften eingreifen.
(2) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf) haftet Deal Factory bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, in jedem Fall maximal begrenzt auf 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) pro Schadensfall.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Deal Factory für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Deal Factory.
§ 13 Gewährleistung
Da Deal Factory Dienstleistungen erbringt (§ 3), finden keine werkvertragsähnlichen Abnahme- und Mängelgewährleistungsregeln Anwendung. Dies gilt auch für die im Rahmen von Fixpreisprodukten übergebenen Abschlussdokumente, soweit deren im Angebot beschriebener Mindestinhalt eingehalten wurde.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(2) Es gilt das Recht der Republik Zypern.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte der Republik Zypern (Larnaca).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.