Besondere Geschäftsbedingungen – Interims-Revenue-Ingenieur
Deal Factory Ltd. · Stand: August 2026
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen („BGB") gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deal Factory Ltd. Bei Widersprüchen gehen diese BGB den AGB für die Leistung „Interims-Revenue-Ingenieur" vor. Im Angebot genügt der Hinweis: „Es gelten unsere AGB sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen für Interims-Revenue-Ingenieur in ihrer jeweils gültigen Fassung."
§ 1 Leistungsgegenstand
(1) Deal Factory stellt dem Auftraggeber auf Zeit eine erfahrene Vertriebsführungskraft („Interims-Revenue-Ingenieur") zur Verfügung, die operativ in die Vertriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden wird.
(2) Der Interims-Revenue-Ingenieur wird als selbstständiger Dienstleister tätig. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitnehmerüberlassung; eine Weisungsgebundenheit besteht nicht.
(3) Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Leistung „Interims-Revenue-Ingenieur". Andere Leistungen von Deal Factory – insbesondere reine Produkte wie Vertriebsberatung, Vertriebsoptimierung, CRM-Einführung, B2B-Vertriebsberatung, Outbound-Agenten, Trainings und Coachings – werden auf Grundlage der allgemeinen AGB sowie gegebenenfalls gesonderter produktbezogener Leistungsbedingungen erbracht. Diese BGB finden auf jene Leistungen keine Anwendung, sofern und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die Abgrenzung zwischen dem Interims-Revenue-Ingenieur und reinen (punktuellen) Produkten ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot: Der Interims-Revenue-Ingenieur zeichnet sich durch die dauerhafte, operativ eingebundene Führungs- und Steuerungsrolle auf Zeit aus, während reine Produkte zeitlich und inhaltlich begrenzte, abgrenzbare Einzelleistungen darstellen. Im Zweifel gilt eine Leistung als reines Produkt und nicht als Interims-Revenue-Ingenieur, sofern der Auftraggeber nicht die für den Interims-Revenue-Ingenieur vereinbarte Mindestlaufzeit (§ 7) und Vergütungsstruktur (§ 5) schriftlich bestätigt hat.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und umfasst typischerweise:
- Analyse, Aufbau und Steuerung der Vertriebsorganisation (Struktur, Rollen, Prozesse);
- Führung, Coaching und Enablement des Vertriebsteams;
- Definition, Einführung und Reporting relevanter KPIs;
- Pipeline-, Forecast- und Pricing-Management;
- Optimierung von Pitch, Einwandbehandlung und Closing;
- Konzeption und Begleitung der CRM- und RevOps-Systematik;
- Regeltermine (z. B. Weekly Sales Meeting, Management-Update) nach Vereinbarung.
(2) Die Leistungen werden überwiegend remote erbracht, soweit nicht ausdrücklich Vor-Ort-Termine vereinbart sind (§ 7).
§ 3 Leistungsabgrenzung
(1) Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere:
- operative Sachbearbeitung, Datenpflege und Administration im Tagesgeschäft;
- arbeitsrechtliche Maßnahmen, Einstellungen und Kündigungen (Entscheidung und Verantwortung verbleiben beim Auftraggeber);
- Lizenz-, Software-, Media- und Agenturkosten sowie Kosten Dritter;
- technische Implementierungen, die über Konzeption und Steuerung hinausgehen, sofern nicht gesondert beauftragt;
- Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsprüfungsberatung.
(2) Deal Factory ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende oder Subunternehmer einzusetzen; die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt bei Deal Factory.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,
- sämtliche erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen,
- uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Systemen und Kennzahlen zu ermöglichen,
- notwendige Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu treffen,
- Ansprechpartner mit entsprechender Entscheidungsbefugnis bereitzustellen,
- vereinbarte Maßnahmen intern aktiv zu unterstützen und umzusetzen.
Verzögerungen oder Qualitätseinbußen, die auf eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, liegen nicht im Verantwortungsbereich von Deal Factory.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt als monatlicher Retainer und ist jeweils im Voraus fällig.
(2) Eine vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung (z. B. auf nachweislich generierten Mehrumsatz) wird gesondert berechnet und ist nicht Bestandteil des monatlichen Retainers.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich etwaiger gesetzlicher Steuern. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der im Angebot genannten Frist zahlbar.
§ 6 Leistungskontingent
(1) Der monatliche Retainer umfasst das individuell vereinbarte Leistungskontingent.
(2) Nicht genutzte Stunden oder Leistungskapazitäten verfallen grundsätzlich zum Monatsende und werden weder ausbezahlt noch auf Folgemonate übertragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Leistungen, die das vereinbarte Kontingent überschreiten, werden ausschließlich nach vorheriger Abstimmung zum jeweils gültigen Stundensatz von Deal Factory berechnet.
(4) Deal Factory ist berechtigt, Prioritäten innerhalb des vereinbarten Kontingents nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der Dauer der vereinbarten Durchführung und beträgt typischerweise 6, 9, 12, 18 oder 24 Monate. Die konkrete Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und wird dort ausdrücklich vereinbart.
(2) Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine stillschweifende Verlängerung findet nicht statt.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Vertrag auf Anfrage verlängert werden; hierfür ist eine rechtzeitige, textformbedürftige Vereinbarung vor Ablauf der Laufzeit erforderlich, die mindestens die neue Laufzeit und Vergütung regelt.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Vor-Ort-Termine und Reisekosten
Sofern Workshops, Trainings, Coachings oder sonstige Leistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht werden, gelten folgende Bedingungen:
- Ausgangspunkt sämtlicher Reisen ist Paphos, Zypern.
- Flug-, Hotel-, Transfer-, Mietwagen-, Park-, Taxi- sowie angemessene Verpflegungskosten sind nicht Bestandteil des Retainers und werden gesondert berechnet.
- Die für An- und Abreise erforderliche Reisezeit gilt als Leistungszeit und wird auf das vereinbarte Retainer-Kontingent angerechnet. Dadurch reduziert sich die vor Ort verfügbare Beratungs- und Umsetzungszeit entsprechend.
- Erfolgt die Buchung oder Verauslagung der Reiseleistungen durch Deal Factory, wird auf sämtliche Fremdkosten zusätzlich eine Handling Fee von 8 % erhoben.
- Der Auftraggeber kann Reiseleistungen nach vorheriger Abstimmung auch selbst buchen, sofern dadurch keine erheblichen Mehraufwände entstehen.
- Reisestandards: Flüge innerhalb Europas in der Business-Klasse; Bahnreisen in der 2. Klasse; Übernachtung mindestens in 4-Sterne-Hotels; Mietwagen mindestens der mittleren Kategorie. Davon abweichende Buchungen bedürfen der vorherigen Abstimmung.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, insbesondere Kunden-, Umsatz- und Prozessdaten, streng vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort. Eine anonymisierte Referenznennung (z. B. Case Study ohne Namensnennung) ist zulässig, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
§ 10 Haftung und Erfolgshaftung
(1) Der Interims-Revenue-Ingenieur schuldet eine qualifizierte Beratungs-, Führungs- und Umsetzungsleistung nach den anerkannten Standards des Vertriebsmanagements.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere hinsichtlich Umsatz, Gewinn, Neukunden, Abschlussquoten, Wachstum oder Unternehmenswert, wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(3) Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt maßgeblich von der Qualität der Produkte und Dienstleistungen, der Markt- und Wettbewerbssituation, den personellen Ressourcen sowie insbesondere von der Mitwirkung und Entscheidungsfähigkeit des Auftraggebers ab.
(4) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der AGB.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Republik Zypern; ausschließlicher Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte der Republik Zypern (Larnaca).
(3) Sollte eine Bestimmung dieser BGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.